Jeder Ehegatte hat das Recht zum Getrenntleben. Niemand ist verpflichtet, dem Verlangen des anderen Folge zu leisten, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1353 II BGB).
Voraussetzungen
Grundsätzlich leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Die Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen müssen aufgegeben worden sein.
Die häusliche Gemeinschaft kann aber auch schon dann nicht mehr bestehen, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten mehr besteht (Prinzip der „Trennung von Tisch und Bett“).
Ihre Ansprüche
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): Bei Bedürftigkeit eines Ehegatten hat dieser einen Anspruch gegen den anderen auf Zahlung einer Geldrente zur Deckung eines angemessenen Lebensbedarfs. Die Bedürftigkeit fehlt bzw. mindert sich, wenn und soweit der Ehegatte sich aus eigenen Mitteln selbst versorgen kann.
Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB): Schon vor der Scheidung hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Möglichkeit, durch eine Klage die
Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufzuheben und den Ausgleich des ehelichen Zugewinns zu verlangen. Dafür müssen jedoch strenge Voraussetzungen vorliegen, u.a. dass die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
Sorgerecht (§ 1671, 1672 BGB): Bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder zum Teil allein übertragen wird. Steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so kann der Vater mit ihrer Zustimmung beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder zum Teil allein übertragen wird.
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