Zunächst ist zu beachten, dass das Unterhaltsrecht eine schwierige Materie im Familienrecht ist. Jeder einzelne Fall hat seine eigenen Seiten.
Die folgenden allgemeinen Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt existiert als sogenannter Naturalunterhalt und als sogenannter Barunterhalt.
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, leistet Unterhalt als Naturalunterhalt. Der Unterhalt wird durch die Gelegenheit zum Wohnen, Versorgung und Gewährung von Taschengeld etc. erbracht.
Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet, d.h. er schuldet einen konkreten Geldbetrag.
Ist das Kind volljährig, werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Auch von dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, ist Barunterhalt zu entrichten. Auf den Barunterhalt kann dann eine Anrechnung durch die Gewährung von Wohnung stattfinden.
Der Kindesunterhalt wird von den leiblichen Eltern geschuldet, z.B. nicht vom neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteils.
Das Kind, vertreten durch den Erziehungsberechtigten, hat einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts. Die Jugendämter bieten an, kostenlos derartige Unterhaltstitel zu schaffen.
Grundsätzlich ist auch bei der Berechnung des Kindesunterhalts, wie beim Ehegattenunterhalt auch, das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft aufzuwenden, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder aufzubringen.
Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich aus der aktuellen Fassung der Düsseldorfer Tabelle, die Sie im Internet finden.
Unterhalt bei Arbeitslosigkeit
Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos, muss er nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen keine Arbeit findet. Die Voraussetzungen an die Bemühungen sind in der Rechtsprechung recht hoch. In der Regel wird ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet.
Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge etc. abgezogen. Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen werden in Form von Pauschalen vorgenommen. Genügt das Erwerbseinkommen nicht, muss der Unterhaltsverpflichtete für das minderjährige Kind auch sein Vermögen einsetzen. Weitere Abzüge sind nur in gewissen Grenzen möglich. Schulden können grundsätzlich nur abgezogen werden, wenn es sich um Schulden der Familie handelt, die der Unterhaltsverpflichtete tilgt.
Bezüglich des Kindergeldes findet eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes statt zugunsten des Unterhaltsverpflichteten, der kein Kindergeld erhält.
Bei der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich dies unter der Spalte Zahlbetrag, in der der Kindergeldabzug bereits vorgenommen wurde. Bei der Düsseldorfer Tabelle ist zu berücksichtigen, dass diese ausgelegt ist für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Bei geringeren/größeren Anzahlen Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht das Einkommen ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts nicht aus, ist eine sogenannte Mangelfallberechnung vorzunehmen. D.h. das verfügbare Einkommen, das über dem sogenannten Selbstbehalt liegt, wird anteilig auf alle Unterhaltsberechtigte verteilt.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt, d.h. der Betrag, der grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht, beträgt derzeit (Stand 2014) gegenüber minderjährigen Kindern 1.000,00 € wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist und 800,00 € wenn er nicht erwerbstätig ist.
Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt immer 1.200,00 €. Gegenüber Ehegatten beträgt er 1.100,00 €. Im Fall des sogenannten Elternunterhalts (wenn die Kinder den Eltern Unterhalt schulden) beträgt der Selbstbehalt 1.600,00 €.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften
Noch immer etwas unbeachtet ist der Anspruch, den Frauen haben, die sich aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getrennt haben. Ist aus dieser Lebensgemeinschaft ein Kind oder mehrere hervorgegangen und kann die Frau ihr Einkommen, das sie vor der Geburt des Kindes hatte, wegen der Betreuung der Kinder (jedenfalls in der Erziehungszeit bis zum 3. Lebensjahr) nicht erzielen, steht ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater zu. Dieser ist zusätzlich zum Kindesunterhalt geschuldet. Aus Gleichstellungsgesichtspunkten ist dieser Unterhalt ähnlich stark ausgestaltet wie der Unterhalt der verheirateten Ehefrau.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit geben, sie sollen nur eine erste Orientierung geben, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung.
Insbesondere das eheliche Unterhalts- und Vermögensrecht ist stark von Rechtsprechung geprägt und auf den Einzelfall bezogen. Die möglichen Fallgestaltungen können in diesem Rahmen nicht dargestellt werden.
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Rechtsanwalt Stefan Haffner
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