Jeder Ehegatte hat das Recht auf eine Scheidung. Niemand ist verpflichtet, dem Verlangen des anderen Folge zu leisten, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1353 II BGB).
Voraussetzungen
Damit ein Scheidungsantrag vor Gericht erfolgreich ist, muss die Ehe gescheitert sein. Das ist zum einen der Fall, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen bzw. dieser zustimmen. Eine einseitige Scheidung ohne Zustimmung ist erst nach dreijähriger Trennung möglich. Leben die Ehegatten dagegen noch kein ganzes Jahr getrennt, so ist eine Scheidung nur erfolgreich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Ihre Ansprüche
Scheidungsunterhalt (§§ 1570 ff. BGB): Der Unterhaltsanspruch setzt die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten geschiedenen Ehegatten voraus. Denn anders als beim Trennungsunterhalt geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen Unterhalt selbst aufzukommen hat. Der Scheidungsunterhalt kann daher nur in Situationen gewährt werden, in denen ein geschiedener Ehegatte nicht oder nicht vollständig in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu verdienen:
Achtung! Diese Ansprüche können entfallen, wenn für die Zeit nach der Scheidung von den Ehegatten ein wirksamer Unterhaltsverzicht vereinbart wurde.
Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB): Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (also keine Gütergemeinschaft vereinbart und kein
Ehevertrag vorhanden), so besteht ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bei der Scheidung das
Anfangsvermögen bei Beginn der Ehe übersteigt. Ist nun der Zugewinn des einen Ehegatten höher, als der des anderen, so kann dieser die Hälfte des Überschusses verlangen.
Gemeinsame Kinder
– Sorgerecht: Grundsätzlich bleibt auch nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Auf Antrag kann die elterliche Sorge aber auch einem Elternteil ganz oder zum Teil allein übertragen werden.
– Umgangsrecht: Das Umgangsrecht steht jedem Elternteil, unabhängig von der Sorgeberechtigung zu. Beide Elternteile haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Nur in absoluten Ausnahmefällen trifft das Familiengericht eine abweichende Umgangsregelung.
– Unterhalt: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt, wobei beide Elternteile grundsätzlich gleichrangig verpflichtet sind. Der Unterhalt kann entweder durch Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes erbracht werden oder durch eine Geldrente. Bekommt nach der Scheidung ein Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen und ist damit für die Betreuung zuständig ist, so ist der andere Elternteil barunterhaltspflichtig.
Name (§ 1355 V BGB): Der geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich seinen Ehenamen. Er kann aber auch durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er vor der Ehe hatte.
Unser Rat
Suchen Sie bei einer anstehenden Scheidung in jedem Fall Ihren Anwalt auf. Nur so können alle Ihre individuellen rechtlichen Ansprüche, z.B. die Höhe des Unterhalts, umfassend erörtert und auch in Ihrem Sinne durchgesetzt werden.
Tel: 0711 / 7738666
Rechtsanwalt Stefan Haffner
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